Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) Vom 16. März 2001
§ 41 b Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Klagen gegen Anordnungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.
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