§ 25
Zuständigkeit für Hafen-, Fähr-
und Schifffahrtsangelegenheiten, Gefahrenabwehr
(1) 1Das Fachministerium ist auch zuständig für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, auf die die Vorschriften des Ersten Teils nicht anzuwenden sind, soweit nicht die Polizei nach § 27 Abs. 1 zuständig ist. 2Zu den Hafenangelegenheiten gehören auch die Angelegenheiten der Lande- und Umschlagstellen in oder an Gewässern.
(2) 1Das Fachministerium kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. 2Für diese Maßnahmen findet das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ergänzend Anwendung.
(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, eine Verordnung zur Abwehr abstrakter Gefahren in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zu erlassen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HafenSiG+ND+%C2%A7+25&psml=bsvorisprod.psml&max=true