Gesetz über den Regionalverband „Großraum Braunschweig“ Vom 27. November 1991
§ 5a Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender
1Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden. 2Der oder dem Verbandsvorsitzenden obliegt die repräsentative Vertretung des Regionalverbandes.
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