Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) Vom 9. Dezember 2010
§ 7 Verbesserung der Entscheidungsfindung
Die Dienststelle soll sicherstellen, dass in ihre Entscheidungsprozesse weibliche und männliche Sichtweisen und Erfahrungen sowie die Erfahrungen aus einem Leben mit Kindern einfließen können.
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