§ 3
Anerkennung von Weiterbildungsstätten
(1) Weiterbildungsstätten bedürfen einer staatlichen Anerkennung, wenn sie Weiterbildungslehrgänge durchführen, welche eine Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen einer durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung schaffen sollen.
(2) Das Fachministerium regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten.
Fußnoten
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