§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
ohne Erlaubnis und ohne sonstige Berechtigung eine durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung führt oder
- 2.
ohne staatliche Anerkennung (§ 3 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1) eine Weiterbildungsstätte betreibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
Fußnoten ...
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=GesFBG+ND+%C2%A7+10&psml=bsvorisprod.psml&max=true