§ 51
(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.
(2) Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretende Schiedsperson entsprechend.
(4) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.
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