§ 26
1Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. 2Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. 3Wird die Verhandlung unterbrochen, so bestimmt die Schiedsperson sofort einen Termin zu ihrer Fortsetzung und lädt die Parteien mündlich; § 22 Abs. 3 findet keine Anwendung.
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