§ 5
Anordnungen
(1) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe die Anordnungen treffen, die zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich sind. 2Die behördlichen Befugnisse, aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt, Anordnungen zu treffen, bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Betreiben eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe, für das es einer Reisegewerbekarte nicht bedarf.
(3) Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann der Betreiberin oder dem Betreiber eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Fußnoten
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