§ 13
Sicherheitsanalyse
(1) Für jede geplante Anlage (§ 11 Abs. 5) ist im Auftrag des Bauherrn eine Sicherheitsanalyse durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes auftreten können.
(2) 1Bei der Sicherheitsanalyse ist der geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. 2Diese Analyse muss nach einer anerkannten Methode durchgeführt werden, wobei der Stand der Technik und die Komplexität der Anlage zu berücksichtigen sind. 3In der Analyse sind das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Betriebsbedingungen zu berücksichtigen.
(3) 1Die Sicherheitsanalyse muss sich insbesondere auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Anlage sowie die mit ihnen verbundenen Teilsysteme erstrecken. 2Auf diese Weise soll bewirkt werden, dass die Sicherheitseinrichtungen entweder
- 1.
beim ersten Anzeichen einer Störung oder eines Ausfalls reagieren können, um dann in einem die Sicherheit gewährleistenden Zustand, in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im Zwangshalt zu bleiben,
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redundant sind und überwacht werden oder
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so ausgelegt sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls berechnet werden kann, und einen Standard aufweisen, der einem der in den Nummern 1 und 2 beschriebenen Sicherheitsstandard gleichwertig ist.
(4) 1Die Sicherheitsanalyse führt zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen und zur Festlegung der Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG. 2Aufgrund der Sicherheitsanalyse ist ein Sicherheitsbericht zu erstellen. 3In dem Sicherheitsbericht sind die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken aufzuführen; die Liste der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme ist in den Sicherheitsbericht aufzunehmen.
Fußnoten
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