§ 6
Elektronische Bezahlmöglichkeiten und Rechnungen
(1) [1]Jede Behörde ist verpflichtet, auch wenn sie nicht Bundesrecht ausführt, § 4 EGovG entsprechende elektronische Bezahlmöglichkeiten zu schaffen.
(2) [2]Jede Behörde soll, wenn die Höhe der Gebühren oder der sonstigen Forderungen feststeht und die Verwaltungsleistung erst nach deren Zahlung erbracht wird, ermöglichen, dass nach Absatz 1 so bezahlt werden kann, dass die Gutschrift sofort bei der empfangenden Behörde erkennbar ist.
(3) [3]Jeder Auftraggeber nach § 3 Abs. 6 stellt sicher, dass elektronische Rechnungen aufgrund von Aufträgen nach § 3 Abs. 6 nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 4 empfangen und verarbeitet werden können.
(4) 1Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs. 2In der Verordnung können bestimmt werden
- 1.
die Art und Weise der Verarbeitung elektronischer Rechnungen,
- 2.
die Anforderungen an elektronische Rechnungen hinsichtlich der von diesen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell und die Verbindlichkeit der elektronischen Form sowie
- 3.
Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DigVwInfSichG+ND+%C2%A7+6&psml=bsvorisprod.psml&max=true