§ 24
Beseitigung von Schadprogrammen
1Soweit die Auswertungen nach den §§ 18 bis 23 ein Schadprogramm identifizieren, kann dieses jederzeit beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden. 2Soweit Daten von dem Schadprogramm nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, kann die Behörde diese Daten gemeinsam mit dem Schadprogramm löschen.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DigVwInfSichG+ND+%C2%A7+24&psml=bsvorisprod.psml&max=true