§ 2
Die oder der IT-Bevollmächtigte der Landesregierung
1Die Landesregierung bestellt eine IT-Bevollmächtigte oder einen IT-Bevollmächtigten. 2Sie oder er hat den Einsatz der Informationstechnik durch das Land und die Fortentwicklung der digitalen Verwaltung, die ihre geschäftlichen Prozesse durchgehend mithilfe der Informationstechnik durchführt, unter Berücksichtigung der fachlichen und organisatorischen Belange zu koordinieren.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DigVwInfSichG+ND+%C2%A7+2&psml=bsvorisprod.psml&max=true