§ 37
Schutz von Bezeichnungen
Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“, „Vogelschutzstation“, „Naturschutzakademie“, „Naturschutzstation“ und andere zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.
Fußnoten
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