§ 17
Nationalparke, Nationale Naturmonumente
(zu § 24 BNatSchG)
(1) Gebiete im Sinne von § 24 Abs. 1 BNatSchG können nur durch Gesetz als Nationalpark festgesetzt werden.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 24 Abs. 4 BNatSchG durch Verordnung als Nationales Naturmonument festsetzen.
Fußnoten
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