§ 1
Fachrichtungen
1Die Berufsfachschule, die unmittelbar zu einem beruflichen Abschluss führt (berufsqualifizierende Berufsfachschule), kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule
- 1.
- Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer -,
- 2.
- Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent -,
- 3.
- Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent -,
- 4.
- Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent -,
- 5.
- Ergotherapie -,
- 6.
- Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent -,
- 7.
- Informatik -,
- 8.
Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent;
- 9.
- Kosmetik -,
- 10.
- Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent -,
- 11.
- Pflegeassistenz -,
- 12.
- Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -,
- 13.
- Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent -,
- 14.
- Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -,
- 15.
- Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz -,
- 16.
- Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent - und
- 17.
- Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutztechnischer Assistent -.
2In den Berufsfachschulen der Fachrichtungen nach Satz 1 Nrn. 3, 10 und 13 können durch die oberste Schulbehörde Schwerpunkte gebildet werden. 3In der Berufsfachschule - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent - wird nur der Schwerpunkt Grafik geführt. 4In der Berufsfachschule - Informatik - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Softwaretechnologie, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden. 5In der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Fremdsprachen und Korrespondenz sowie Informationsverarbeitung zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BBiSchulV+ND+%C2%A7+1&psml=bsvorisprod.psml&max=true