§ 5
Anwesenheit weiterer Personen bei der Abschlussprüfung
1Abweichend von § 11 Abs. 5 des Ersten Teils ist zu der Abschlussprüfung eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie als Gast einzuladen. 2Der Gast darf die Prüfungsarbeiten einsehen und in einer kombinierten Prüfung nach § 8 Fragen anregen. 3Er ist auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.
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