§ 1
Fachrichtungen und Dauer der Ausbildung
(1) Die Fachschule Seefahrt kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachschule
- 1.
- Nautischer Schiffsdienst - mit den Bildungsgängen
- a)
Kapitänin oder Kapitän NK mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach Nummer 2 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen haben, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,
- b)
Kapitänin oder Kapitän NK 500 mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,
- c)
Kapitänin oder Kapitän BG mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren,
- d)
Kapitänin oder Kapitän BK mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr und
- e)
Kapitänin oder Kapitän BKü mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,
- 2.
- Technischer Schiffsdienst - mit den Bildungsgängen
- a)
Leiterin oder Leiter der Maschinenanlage TLM mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 9 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,
- b)
Schiffsmaschinistin oder Schiffsmaschinist TSM mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 11 erfüllen, in verkürzter Form oder als Zusatzangebot in dem Bildungsgang nach Nummer 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden,
- 3.
- Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachschule Seefahrt aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar beginnen.
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