§ 3
Dauer der Ausbildung
(1) 1Der Besuch des Beruflichen Gymnasiums dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, kann das Berufliche Gymnasium höchstens drei Schuljahre besuchen. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein weiteres Schuljahr. 4In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. 5Zeiten des Besuchs einer gymnasialen Oberstufe werden auf die Zeiten eines Besuchs des Beruflichen Gymnasiums angerechnet.
(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen ist, muss die Schule verlassen.
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