Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009
§ 25 Erwerb des Hauptschulabschlusses
Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer
1.
das Berufsvorbereitungsjahr besucht, im berufsübergreifenden und im berufsbezogenen Lernbereich mindestens befriedigende Leistungen und im Lernbereich Förderkonzept zum Erwerb des Hauptschulabschlusses mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat,
2.
die Berufseinstiegsklasse erfolgreich besucht hat oder
3.
den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 m der Handwerksordnung aufweist.
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