§ 4
Sicherung des Archivgutes
Archivgut ist auf Dauer und sicher zu verwahren, zu erhalten und vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Archivgut, dem ein bleibender Wert nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zukommt, ist zu vernichten, sofern Aufbewahrungsfristen sowie Rechte von Personen oder Religionsgemeinschaften nach § 3 Abs. 7 Satz 1 nicht entgegenstehen.
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