mindestens ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. 2Unbeschadet des § 39 Abs. 1 Satz 2 BNotO soll eine derartige ständige Vertretung die Gesamtdauer von drei Jahren nicht überschreiten.