§ 43
1Die für eine Gnadenentscheidung bedeutsamen Umstände sind durch das Oberlandesgericht, welches für den Amtssitz oder den früheren Amtssitz der Notarin oder des Notars zuständig ist, zu ermitteln. 2Es ist eine Stellungnahme der Notarkammer und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Disziplinargerichts einzuholen, dessen Entscheidung Gegenstand des Gnadengesuchs ist. 3Sodann berichtet das Oberlandesgericht dem Justizministerium und schlägt eine Entscheidung vor; das Gnadengesuch, die eingeholten Stellungnahmen und die Personal- und Disziplinarakten sind dem Bericht beizufügen.