§ 26
1Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter liefern nach Beendigung ihres Amtes Siegel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 DONot) und Stempel dem für den Amtssitz zuständigen Amtsgericht zur Verwahrung ab und benachrichtigen hiervon die Notarkammer. 2Siegel und Stempel können bei späteren Notariatsverwaltungen am gleichen Ort verwendet werden. 3Das Amtsgericht händigt sie bei späteren Notariatsverwaltungen den bestellten Verwalterinnen und Verwaltern aus.