§ 12
Notarinnen und Notare haben die Anzeige der Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume (§ 27, § 9 Abs. 2, 3 BNotO) in zwei Stücken über das Landgericht an das Oberlandesgericht sowie an die Notarkammer ihres Amtsbezirkes zu richten.