§ 10
1In Ausübung ihres Amtes führen Anwaltsnotarinnen allein die Bezeichnung "Notarin" und Anwaltsnotare allein die Bezeichnung "Notar". 2In sonstigen Angelegenheiten dürfen sie die Bezeichnung "Notarin" oder "Notar" ergänzend zu der sonst zulässigen Berufsbezeichnung führen.