§ 37
Übergangsvorschrift
(1) Auf die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2020 begonnen haben, ist diese Verordnung in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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