Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung Vom 22. Januar/6. Februar 1986
Artikel 3 Kündigung des Staatsvertrages
Dieser Staatsvertrag und der Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 können nur gemeinsam gekündigt werden. Für die Kündigung und ihre Rechtsfolgen gilt Art. 10 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978.
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