Zum 20.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 und 2 des Staatsvertrages geändert durch Art. 2 des Staatsvertrages vom 6./23. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 683)); dieses Abkommen ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 734)) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
schließen in Ergänzung des Staatsvertrages zwischen dem
Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die
Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und
beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen
Architektenversorgung vom 23. Oktober/24. November
1978 (BayRs 763-10-I, BayGVBl 1979 S. 89, Nieders. GVBl.
1979 S. 280) nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind über den im Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 erfaßten Personenkreis hinaus auch diejenigen nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die in der von dieser geführten Architektenliste als angestellte oder baugewerblich tätige Architekten eingetragen sind.
(2) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
des Niedersächsischen Architektengesetzes vom 23. Februar 1970 (Nieders. GVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und zum Erwerb der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Niedersachsen eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
des Niedersächsischen Architektengesetzes ausüben.
(3) Ausnahmen und Befreiungen bestimmen sich nach Art. 2 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit Art. 3 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 und nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.
(4) Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 gilt entsprechend.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Artikel 2 und 3, Artikel 5 bis 8 und Art. 12 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Stichtag gemäß Art. 3 § 2 Abs. 1 ist der 31. Dezember 1932.
- 2.
Stichtag gemäß Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist für den Abschluß des Versicherungsvertrages der 30. September 1985, für die Zahlung der Erstprämie der 31. Oktober 1985; die maßgebliche Versicherungssumme beträgt 150000 DM.
- 3.
Die Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 3 Abs. 2 Satz 1 beträgt zwölf Monate.
- 4.
Die maßgebliche Versicherungssumme gemäß Art. 3 § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b beträgt 150000 DM bzw. 75000 DM; Stichtag ist der 30. September 1985.
- 5.
Die Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 4 Abs. 3 beträgt zwölf Monate.
(2) Art. 9 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978 gilt entsprechend mit folgender Ergänzung:
"Die Lehreinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
des niedersächsischen Architektengesetzes mit Sitz im Land Niedersachsen geben der Bayerischen Architektenversorgung nach Abschluß der jeweiligen Prüfungen Name und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die sich erfolgreich einer Abschlußprüfung in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur oder Garten- und Landschaftsarchitektur unterzogen haben."
Artikel 3
Kündigung des Staatsvertrages
Dieser Staatsvertrag und der Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 können nur gemeinsam gekündigt werden. Für die Kündigung und ihre Rechtsfolgen gilt Art. 10 des Staatsvertrages vom 23. Oktober/24. November 1978.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
München, den 22. 1. 1986
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Karl Hillermeier
Hannover, den 6. 2. 1986
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr
Birgit Breuel