Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14. Dezember 1955
§ 5 Breite des Bahnkörpers
Der Bahnkörper neuer Bahnen muß in Höhe der Schwellenoberkante mindestens breit sein:
bei Regelspur ...
3,00 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m ...
2,70 m,
von 0,75 m ...
2,50 m.
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