§ 4
Richtungs- und Neigungsverhältnisse
(1) In Gleisbogen muß bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen
bei Regelspur ... | 140 m, |
sofern keine Lokomotiven der Bahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen ... | 100 m, |
bei Schmalspur | |
von 1,00 m ... | 50 m, |
von 0,75 m ... | 40 m. |
Kleinere Halbmesser kann die Aufsichtsbehörde zulassen.
(2) Das Neigungsverhältnis soll bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne angekuppelte Lokomotive abgestellt werden, bei Wagen
mit Gleitachslagern | 2,5 0/00 | (1 : 400), |
mit Rollenachslagern | 1,67 0/00 | (1 : 600) |
nicht übersteigen.
(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszurunden.
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