§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen gilt für alle Anschlußbahnen.
(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann bestimmen, daß auf Anschlußbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, die Vorschriften dieser Bahn ganz oder teilweise angewendet werden.
(3) Die Verordnung gilt auch für Grubenanschlußbahnen; die Zuständigkeit des Oberbergamtes, das Betriebsplanverfahren ganz oder teilweise an die Stelle der Verfahrensvorschriften dieser Verordnung zu setzen, bleibt unberührt.
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