Artikel 2
Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden
(1) Niedersachsen überträgt Bremen und Bremen übernimmt von Niedersachsen die sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung ergebenden Aufgaben und Befugnisse für die auf niedersächsischem Gebiet liegenden Bundesfernstraßenstrecken zur Ausübung. Das sind die Teilstrecken der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven zwischen den Anschlussstellen Bremerhaven-Wulsdorf und Debstedt
von km 129,859
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bis km 130,380
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von km 132,553
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bis km 133,894.
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(2) Bremen wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf den in Absatz 1 genannten Bundesfernstraßenstrecken auf eine mit der Ausschilderung der Bundesautobahnen in Niedersachsen übereinstimmende Verkehrsbeschilderung Rücksicht nehmen.
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