Art. 25
Bayerische Ärzteversorgung
Pflichtmitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte, die Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen oder diesen auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt sind, wenn sie im Freistaat Bayern beruflich tätig sind.
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