§ 23
(1) Die Rückforderung von Zahlungen ohne Rechtsgrund regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
(2) Von der Rückforderung kann der Präsident des Landtages aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise absehen.
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