§ 14
1Mitteilungen gemäß § 10 a Abs. 3 BNotO über Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs sind an das Landgericht zu richten. 2Haben Notarinnen und Notare Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbezirks gemäß § 11 Abs. 2 BNotO ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, so teilen sie das unverzüglich dem für ihren Amtssitz zuständigen Landgericht mit. 3Das Landgericht unterrichtet die für den Amtssitz zuständige Notarkammer über die Mitteilungen gemäß Satz 1 und 2.