§ 26
Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn
(1) Die Bahn ist betriebssicher zu unterhalten.
(2) Die Bahn muß ihre Anlagen mindestens einmal monatlich auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersuchen.
(3) Gleisabschnitte, auf denen die übliche Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind kenntlich zu machen.
Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind während des Eisenbahnbetriebs zu beaufsichtigen oder kenntlich zu machen.
Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn keine Schienenfahrzeuge erwartet werden, örtlich zu sperren.
(4) Die Bahnanlagen sind je nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.
(5) Die Bahnübergänge sind zu bewachen, wenn die Aufsichtsbehörde es anordnet.
(6) Schrankenwärter müssen mit Signalmitteln zum Geben von Haltzeichen ausgerüstet sein.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=ABABauV+ND+%C2%A7+26&psml=bsvorisprod.psml&max=true