§ 22
Wahlordnungen
1Das Nähere über die Wahl der Kammerversammlung regelt die Kammer in der Wahlordnung. 2Darin legt sie auch die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise fest. 3Wird durch elektronische Wahl gewählt, so ist in der Wahlordnung auch zu regeln, welches informationstechnische System zur Wahl genutzt wird und wie dieses die Einhaltung der Wahlgrundsätze gewährleistet.
Fußnoten
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