§ 19
Übertragbarkeit
1Ausgaben für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. 2Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
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