§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 6 Abs. 1 in der Ruhezone eine Handlung vornimmt, die diese Zone oder einzelne ihrer Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
- 2.
entgegen § 6 Abs. 2 in der Ruhezone eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,
- 3.
die Ruhezone zu anderen als den nach § 11 erlaubten Zwecken betritt,
- 4.
entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 in der Zwischenzone eine Handlung vornimmt, die diese Zone oder einzelne ihrer Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert,
- 5.
entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 in der Zwischenzone eine störende oder gefährdende Handlung vornimmt,
- 6.
die Zwischenzone unter Verstoß gegen § 14 betritt,
- 7.
in der Erholungszone den Verboten des § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro.
(3) § 72 BNatSchG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz entsprechend.
Fußnoten
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