§ 22
Wiederholung der Staatsprüfung
(1) 1Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Prüfungsteile, die mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 3Die Anrechnung unterbleibt, wenn sie dazu führt, dass die Wiederholungsprüfung nicht bestanden werden kann.
(2) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den Zeitpunkt für die Wiederholung der Prüfung, der nicht später als drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung liegen soll. 2Die Prüfung bleibt eingeleitet.
(3) Die Wiederholungsprüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann.
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