§ 20
Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen
(1) 1Zur Kammerversammlung
- 1.
der Ärztekammer ist für je 500,
- 2.
der Tierärztekammer für je 120 und
- 3.
der Zahnärztekammer für je 120
wahlberechtigte Kammermitglieder ein Mitglied zu wählen.2Die Höchstzahl beträgt jedoch
- 1.
bei der Ärztekammer 60 Mitglieder,
- 2.
bei der Tierärztekammer 40 Mitglieder und
- 3.
bei der Zahnärztekammer 60 Mitglieder.
3Würde die Höchstzahl überschritten, so sind die Zahlen nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen. 4Verbleibt bei der Teilung der Zahl der in einem Wahlkreis vorhandenen wahlberechtigten Kammermitglieder durch die nach Satz 1 oder 3 maßgebliche Zahl ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Zahl, so ist in dem Wahlkreis ein weiteres Mitglied zu wählen. 5Dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Satz 2 bestimmte Höchstzahl überschritten wird.
(2) 1Zur Kammerversammlung der Apothekerkammer sind für je 160 wahlberechtigte Kammermitglieder zwei Mitglieder zu wählen, und zwar ein beruflich selbständig und ein unselbständig tätiges Kammermitglied, höchstens jedoch 80 Mitglieder. 2Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Wahlkreis zwei weitere Mitglieder zu wählen sind, und zwar ein beruflich selbständiges und ein unselbständig tätiges Kammermitglied. 3Die selbständig und die unselbständig tätigen Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Gruppe zu wählen. 4Wechselt ein Mitglied während der Wahlperiode die Gruppe, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.
(3) 1Zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer ist für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied zu wählen, höchstens jedoch insgesamt 40 Mitglieder. 2Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend; eine Erhöhung der in Satz 1 bestimmten Zahlen findet gleichmäßig für beide Berufsgruppen statt. 3Die Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen. 4Gehört ein Mitglied beiden Berufsgruppen an, so hat es nach Maßgabe der Wahlordnung vor dem Wahlgang zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll.
(4) 1Den Kammerversammlungen gehört ferner mindestens je ein von den niedersächsischen Hochschulen mit für den Heilberuf qualifizierenden Studiengängen benanntes Hochschulmitglied mit beratender Stimme an. 2Das Nähere regelt die Kammersatzung.
(5) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden ehrenamtlich tätig.
Fußnoten
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