§ 23
Übungen
1Das Fachministerium führt mindestens einmal je Kalenderjahr Übungen nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2005/65/EG durch, deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. 2Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder Betriebsräume im Hafen sowie die Verantwortlichen auf Schiffen können vom Fachministerium verpflichtet werden, im erforderlichen Umfang an der Übung mitzuwirken.
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