§ 20
Verwaltung
1Der Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds wird vom Fachministerium (§ 3 Abs. 3) verwaltet; die Verwaltung kann ganz oder teilweise auf die NBank übertragen werden. 2Mittel des Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich anzulegen.
Fußnoten
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