§ 16
Naturschutzgebiete
(zu § 23 BNatSchG)
(1) Die Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturschutzgebiet festsetzen.
(2) 1Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. 2Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Fußnoten
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