§ 18
Eintragung in die Liste
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur wird auf Antrag eingetragen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste mit der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ nach den §§ 5 bis 9 erfüllt.
(2) Für das Eintragungsverfahren gilt § 12 entsprechend.
Fußnoten
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