§ 21
Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen
(1) Das Fachministerium hat für jeden Hafen, auf den die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung finden, eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen zu bestellen.
(2) 1Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen erfüllt die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen. 2Sie oder er arbeitet mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr der innerhalb der Hafengrenzen liegenden Hafenanlagen eng zusammen.
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