§ 20
Ausdehnung und Beschränkung
(1) 1 Das Disziplinarverfahren soll bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf weitere Sachverhalte ausgedehnt werden, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. 2 Die Entscheidung über die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) 1 Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 beschränkt werden, indem solche Sachverhalte ausgeschieden werden, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2 Die Entscheidung über die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. 3 Die ausgeschiedenen Sachverhalte können wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nach Satz 1 nachträglich ändert. 4 Die ausgeschiedenen Sachverhalte können nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
Fußnoten
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