§ 20
Gliederung der Prüfung
(1) Die Falknerprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten
- 1.
schriftliche Prüfung und
- 2.
mündlich-praktische Prüfung.
(2) 1Die Falknerprüfung ist nicht öffentlich. 2Bei der Falknerprüfung dürfen anwesend sein
- 1.
Beauftragte der Obersten Jagdbehörde und
- 2.
vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zugelassene Personen, sofern kein Prüfling widerspricht.
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