§ 17
Allgemeines
1Das nicht rechtsfähige Sondervermögen Wohnraumförderfonds Niedersachsen“ wird als nicht rechtsfähiges Sondervermögen Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds Niedersachsen“ (Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds) fortgeführt. 2Der Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.
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